Rechtsprechung
LG Lüneburg, 05.06.2009 - 26 Qs 112/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 96 Abs. 1 OWiG; § 96 Abs. 2 OWiG
Schutz von Sozialhilfebedürftigen gegenüber der Vollstreckung einer Geldbuße im Wege der Erzwingungshaft; Eintritt der Zahlungsunfähigkeit hinsichtlich der Bezahlung einer Geldbuße - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schutz von Sozialhilfebedürftigen gegenüber der Vollstreckung einer Geldbuße im Wege der Erzwingungshaft; Eintritt der Zahlungsunfähigkeit hinsichtlich der Bezahlung einer Geldbuße
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- weka.de (Kurzinformation)
Erzwingungshaft auch bei Zahlungsunfähigkeit des Fahrers
Verfahrensgang
- AG Dannenberg, 31.03.2009 - 10 OWi 518/08
- LG Lüneburg, 05.06.2009 - 26 Qs 112/09
Papierfundstellen
- NZV 2009, 574
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 26.01.2000 - 3 StR 588/99
Verwerfung der Revision als unzulässig
Auszug aus LG Lüneburg, 05.06.2009 - 26 Qs 112/09
Ungeachtet dessen setzt die Schriftform i.S.d. §§ 46 Abs. 1 OWiG , 306 Abs. 1 StPO auch nicht voraus, dass der Betroffene die Erklärung eigenhändig geschrieben und unterschrieben hat, solange er als Urheber der Erklärung und sein Wille, sofortige Beschwerde zu erheben, zweifelsfrei feststehen (vgl. BGHSt 2, 77; BGH, NStZ-RR 2000, 305 sowie KK-Engelhardt, 6. Aufl. 2008, § 306 StPO Rdn. 8). - LG Arnsberg, 02.02.2006 - 2 Qs 19/06
Anordnung der Erzwingungshaft bei Nichtzahlung einer Geldbuße wegen einer …
Auszug aus LG Lüneburg, 05.06.2009 - 26 Qs 112/09
Dies gilt nach der Rechtsprechung der Kammer im Übrigen selbst dann, wenn der Beschwerdeführer die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat (vgl. auch LG Amsberg, NStZ-RR 2006, 184 und LG Münster, NStZ 2005, 711), wofür hier jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. - LG Münster, 21.06.2005 - 2 Qs 47/05
Erzwingungshaft - Empfänger von Arbeitslosengeld II
Auszug aus LG Lüneburg, 05.06.2009 - 26 Qs 112/09
Dies gilt nach der Rechtsprechung der Kammer im Übrigen selbst dann, wenn der Beschwerdeführer die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat (vgl. auch LG Amsberg, NStZ-RR 2006, 184 und LG Münster, NStZ 2005, 711), wofür hier jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. - BGH, 18.10.1951 - 3 StR 513/51
Auszug aus LG Lüneburg, 05.06.2009 - 26 Qs 112/09
Ungeachtet dessen setzt die Schriftform i.S.d. §§ 46 Abs. 1 OWiG , 306 Abs. 1 StPO auch nicht voraus, dass der Betroffene die Erklärung eigenhändig geschrieben und unterschrieben hat, solange er als Urheber der Erklärung und sein Wille, sofortige Beschwerde zu erheben, zweifelsfrei feststehen (vgl. BGHSt 2, 77;… BGH, NStZ-RR 2000, 305 sowie KK-Engelhardt, 6. Aufl. 2008, § 306 StPO Rdn. 8). - OLG Koblenz, 03.09.1991 - 1 Ws 424/91
Auszug aus LG Lüneburg, 05.06.2009 - 26 Qs 112/09
Zahlungsunfähigkeit in diesem Sinne liegt jedoch erst dann vor, wenn der Betroffene auch bei Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten - hierzu gehören namentlich auch der Verkauf von Gegenständen, die Einschränkung der Lebenshaltung sowie die Aufnahme einer zumutbaren Arbeitstätigkeit - aus Mangel an Zahlungsmitteln schlechterdings nicht in der Lage ist, die Geldbuße zu bezahlen (vgl. OLG Koblenz, NStZ 1992, 194 sowie Göhler/Seitz, 14. Aufl. 2006, § 96 OwiG Rdn. 13).
- LG Erfurt, 29.11.2011 - 7 Qs 225/11
Erzwingungshaft wegen Nicht-Zahlung einer Geldbuße ?
Im Übrigen muss der Betroffene - trotz der eidesstattlichen Versicherung - ohnehin alle zumutbaren Maßnahmen ausschöpfen, um die Geldbuße zu begleichen, etwa durch Veräußerung oder Verpfändung von Gegenständen, Kreditaufnahme, Einsatz der Arbeitskraft oder Einschränkung der Lebenshaltung (vgl. zu diesen Kriterien und Maßstäben LG Lüneburg, Beschl. v. 05.06.2009, 26 Qs 112/09; LG Berlin, Beschl. v. 15.01.2007, 504 Qs 7/07, Juris). - AG Potsdam, 30.10.2009 - 35 C 106/08
Bußgeldvollstreckung: Pfändungsschutz bei Vollziehung von Geldbußen gegenüber …
Wenn Einkommen und Vermögen unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegen, so ist eine Vollstreckung nicht generell unzulässig, da ansonsten diesem Personenkreis die sanktionslose Begehung von Ordnungswidrigkeiten möglich wäre (so Landgericht Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2009, DAR 2009 Seite 471, m.w.N. LG Potsdam, Beschluss 14.9.06 2 S 108/06).